kriminelle Vereinigungen

kriminelle Vereinigungen
kriminẹlle Vereinigungen,
 
Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind, Straftaten zu begehen. Verfassungsrechtlich (Art. 9 Absatz 2 GG) und vereinsrechtlich (§ 3 Vereinsgesetz) sind kriminelle Vereinigungen verboten. Strafbar (Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, § 129 StGB) macht sich, wer eine kriminelle Vereinigung gründet oder sich als Mitglied beteiligt, für sie wirbt oder sie unterstützt; dies gilt allerdings dann nicht, wenn die Vereinigung eine politische Partei ist, die das Bundesverfassungsgericht nicht für verfassungswidrig erklärt hat, oder wenn die Begehung strafbarer Handlungen nur ein Nebenzweck oder eine Tätigkeit von untergeordneter Bedeutung ist. Die Tätigkeit für verfassungswidrige, vom Bundesverfassungsgericht verbotene politische Parteien oder ihre Nachfolgeorganisationen unterliegt nach §§ 84-87 StGB als Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates gesonderter Bestrafung. Die Bildung terroristischer Vereinigungen oder die Beteiligung an ihnen ist nach § 129 a StGB unter verschärfte Strafe gestellt (Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren; bei Unterstützung und Werbung Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren). Diese Vorschrift betrifft Vereinigungen, deren Zwecke oder Tätigkeit darauf gerichtet sind, Mord, Totschlag, Völkermord, erpresserischer Menschenraub, Geiselnahme oder bestimmte gemeingefährliche Straftaten zu begehen. Bei beiden Straftatbeständen sieht das Gesetz weitere Strafverschärfungen für Rädelsführer und Hintermänner sowie Strafmilderungen für den Fall vor, dass die Täter von ihrem Tun ablassen oder geplante Straftaten verhindern. (Kronzeuge)
 
Nach § 278a des österreichischen StGB wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft, wer eine Organisation gründet oder als Mitglied an einer Organisation beteiligt ist, deren Zweck oder Tätigkeit auf die fortgesetzte Begehung von Gewalttaten (z. B. Mord, Erpressung, Geldwäscherei) gerichtet ist (kriminelle Organisation). Nach dem schweizerischen StGB (Art. 260ter) ist die Beteiligung an einer Organisation, die ihren Aufbau und ihre personelle Zusammensetzung geheim hält und die den Zweck verfolgt, Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, strafbar (kriminelle Organisation; Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder Gefängnis).
 
 
J. Grässle-Münscher: Der Tatbestand der k. V. (§ 129 StGB) aus histor. u. systemat. Sicht (Diss. München 1982).

Universal-Lexikon. 2012.

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